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  • 24.09.2009 | Pflichtverteidiger

    Pflichtverteidiger auch im OWi-Verfahren

    Im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen (LG Mainz 6.4.09, 1 Qs 49/09, Abruf-Nr. 092051).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Betroffene hatte den Mindestabstand nicht eingehalten. Das LG hat ihm in dem Bußgeldverfahren einen Pflichtverteidiger bestellt. Für den Betroffenen waren im Verkehrszentralregister bereits 16 Punkte eingetragen, ihm drohten weitere drei Punkte. Zudem war er Berufskraftfahrer und schon 61 Jahre alt, sodass im Fall der Kündigung eine Neuanstellung unwahrscheinlich wäre. Das LG hat das Merkmal der „Schwere der Tat“ bejaht. Auch im Bußgeldverfahren ist nach § 60 OWiG in den Fällen des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich, in der Praxis aber eher selten. Die vorliegende Entscheidung öffnet das Tor zur Pflichtverteidigung auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ein wenig mehr. Verteidiger sollten sich auf sie in vergleichbaren Fällen berufen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 176 | ID 130170