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  • 26.02.2008 | Nutzungsausfall

    Pauschalierter Nutzungsersatz auch bei Firmen-Kfz?

    Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden (BGH 4.12.07, VI ZR 241/06, Abruf-Nr. 080282).

     

    Sachverhalt

    Bei dem Unfall wurde ein Firmen-Kfz beschädigt. Für die Dauer der Reparatur stellte die Werkstatt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für 1.500 EUR (brutto) pauschal in Rechnung. Die Versicherung zahlte vorprozessual auf den Nutzungsausfall 1.109.63 EUR. Die Klägerin macht für die gesamte Ausfallzeit (82 Tage) eine pauschale Nutzungsentschädigung (91 EUR pro Tag) geltend. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Begründung: gewerblich genutztes Fahrzeug. Der BGH hat das Urteil nur im Ergebnis bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH (NJW 87, 50) wird von einigen Instanzgerichten dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Kfz eine abstrakte bzw. pauschale Nutzungsentschädigung ausscheide. In solchen Fällen bemesse sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhalte- oder den Mietwagenkosten. Andere OLG stehen auf dem Standpunkt, dass durch die Entscheidung eine Entschädigung nach den Tabellensätzen auch bei gewerblich genutzten Kfz nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Der VI. ZS des BGH neigt der letztgenannten Auffassung zu, brauchte hier aber nicht abschließend zu entscheiden. Über die ausgeglichenen und zuerkannten Mietwagenkosten hinaus könne die Klägerin nichts beanspruchen. Sie habe wegen der Nutzung des gleichwertigen Werkstattwagens keinen fühlbaren wirtschaftlichen Schaden. Ob der Mietpreis ein „Freundschaftspreis“ sei, sei unerheblich.  

     

    Praxishinweis

    Günstig mieten und den Versicherer mit der höheren Nutzungsentschädigung lt. Tabelle belasten, funktioniert – von Sonderfällen abgesehen (BGH NJW 70, 1120) – nicht. Dies nicht etwa wegen des Verbots der Kombination von konkreter und abstrakter bzw. pauschalierter Abrechnung, sondern aus allgemeinen schadensrechtlichen Gründen: keine „Fühlbarkeit“ des Nachteils und Bereicherungsverbot. Das Neue an der vorliegenden Entscheidung ist die vom BGH formulierte Neigung, auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Tabellen-Entschädigung grundsätzlich zuzulassen (dazu VA 07, 196, 198).