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  • 02.01.2008 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung

    Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Auto-telefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg 5.11.07, 3 Ss OWi 744/07, Abruf-Nr. 073781).

     

    Praxishinweis

    Der Begriff der Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist im Streit (s. den Schwerpunktbeitrag in VA 06, 28, und Burhoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff in: Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 7 Rn. 164 ff.). Es ist zutreffend, wenn das OLG Bamberg davon ausgeht, dass das Halten einer Freisprecheinrichtung keine Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO ist. Zum Telefonieren vor roter Ampel bei ausgeschaltetem Motor der Nutzung des Handys als Wärmeakku s. OLG Hamm VA 07, 220, 221, Abruf-Nrn. 073341 und 073338.  

     

    02.01.2008 |

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 17 | ID 116556