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  • 24.01.2008 | Mietwagenkosten

    BGH nochmals zur Aufklärungspflicht des Autovermieters

    1. Bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs hat der Vermieter den Mieter nicht darüber aufzuklären, ob ihm ein Anspruch auf Ersatz des Unfallersatztarifs zustehe, sondern nur darüber, dass die Durchsetzbarkeit mit Schwierigkeiten verbunden ist.  
    2. Die Aufklärungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Unfallgeschädigte ausreichend Zeit hat, sich über die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zu erkundigen. Denn die Tarifspaltung und die damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Beim „Unfallersatztarif“ geht er von einer für ihn günstigen Regelung aus.  
    (BGH 24.10.07, XII ZR 155/05, Abruf-Nr. 080010 – Leitsätze der Redaktion)  

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Unfall am 3.10.03 mietete der Beklagte erst ca. 3 Wochen später einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif. Der Versicherer erstattete trotz voller Haftung nur etwa ein Drittel der Rechnung. Die Klage des Vermieters gegen den Mieter blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Dem Beklagten stehe wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zu.  

     

    Mit seiner nunmehr fünften Entscheidung zur Aufklärungspflicht setzt der XII. Senat seine vermieterungünstige Linie fort. Dabei spielt er Geschädigten auch insoweit in die Karten, als er ihnen ihre Arglosigkeit ausdrücklich bescheinigt (Leitsatz 2). Das kann Haftpflichtversicherern entgegen gehalten werden, die eine Erkundigung nach billigeren Tarifen fordern.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 23 | ID 117087