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  • 01.05.2007 | Mietwagenkosten

    20 Prozent, aber nicht auf alles

    1. Bei der Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind die bei längerer Mietdauer bestehenden Vergünstigungen („Langzeittarife“) zu berücksichtigen.  
    2. Auf die durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tages-tarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des SCHWACKE-Preisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent vorzunehmen.  

     

    Sachverhalt

    Aus abgetretenem Recht von zehn Kunden verlangt die Klägerin von dem beklagten Versicherer Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Unfallersatzfahrzeuge und sonstige Mietwagen bietet sie nur zu einem einheitlichen Tarif an. In zwei der zehn Fälle war ein festes Mietende vereinbart, in den übrigen sollte es sich nach „Reparaturende bzw. Ersatznachweis“ richten. Das LG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Dabei hat es sich an dem gewichteten Normaltarif laut SCHWACKE-Spiegel orientiert und insoweit die Tagessätze mit dem Argument zugrunde gelegt, bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen sei die voraussichtliche Mietdauer nicht absehbar. Das OLG ist dieser Berechnungsmethode nicht gefolgt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei mehrtägiger Vermietung müssen, so das OLG, die Vergünstigungen berücksichtigt werden, die Selbstzahlern beim Normaltarif angeboten werden. Die Anzahl der Miettage ausschließlich mit dem Tagessatz zu multiplizieren, sei selbst in Fällen mit unbestimmtem Mietende nicht sachgerecht. Fahrzeug-eigentümer, die nach einem Unfall einen Ersatzwagen für mehr als zwei Tage anmieteten, würden nach der Lebenserfahrung von vornherein mit einem längerfristigen Fahrzeugausfall rechnen. Um den Schaden gering zu halten, dürften sie nicht tageweise mieten. Bei unvorhersehbaren Verlängerungen der Ausfallzeit sei im nachhinein auf der Basis von Mehrtagessätzen abzurechnen. Der demnach maßgebende „Kombi-Tarif“ sei – unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden – um einen pauschalen Aufschlag zu erhöhen. Mit 20 % seien die Mehrleistungen und besonderen Risiken des Unfallersatzwagengeschäfts der Klägerin angemessen berücksichtigt. Dieser Prozentsatz bewege sich „im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge“. Abschließend prüft das OLG für sämtliche zehn Fälle die geltend gemachten Nebenkosten (Kasko, zweiter Fahrer, Zustellung, Abholung). Ein pauschaler Aufschlag wird insoweit abgelehnt.  

     

    Praxishinweis

    Nach der Pressemitteilung des OLG Köln soll das Urteil die Abrechnung von Mietwagenkosten erleichtern. Neu ist die „Aufschlag-Lösung“ freilich nicht, allenfalls die These, dass es nur für die Höhe des Aufschlags, nicht für das Ob, auf die konkreten (unfallbedingten) Mehrleistungen und Sonderrisiken ankommt. Der BGH propagiert die Idee mit dem Aufschlag seit Oktober 2005 (NJW 06, 360; 1506). Die Instanzgerichte haben diesen Vorschlag dankbar aufgegriffen. Die Aufschläge liegen zwischen 20 und 100 %, überwiegend bei 30 und 40. Mit 20 % bewegt sich das OLG Köln also keineswegs „im Mittelfeld“, sondern an der unteren Grenze des Vertretbaren. Bemerkenswert ist ferner der Rückgriff auf „Langzeittarife“; auch das ist kein ganz neuer Weg. Er geht in die gleiche Richtung, die andere Gerichte mit der Annahme einer Pflicht zum Tarifwechsel bzw. zur nachträglichen Erkundigung in sog. Eilfällen einschlagen. Ob die damit verbundenen Belastungen der Geschädigten rechtens sind (siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Saarbrücken auf Seite 80), kann letztlich erst der BGH entscheiden. Für die anwaltliche Beratung von Geschädigten im Vorfeld einer Anmietung sind sie schon heute ein Thema.