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  • 01.02.2006 | Kaufrecht

    BGH zur Verjährung bei „Altverträgen“

    Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 EGBGB sind auf Ansprüche aus vor dem 1.1.02 geschlossenen Schuldverhältnissen auch dann anzuwenden, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind. Daher gilt für Gewährleistungsansprüche aus vor dem 1.1.02 geschlossenen Kaufverträgen die Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. auch dann, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind (BGH 26.10.05, VIII ZR 359/04, Abruf-Nr. 053568 = NJW 06, 44).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Wegen Mängeln seines Wohnwagens verlangte der Kläger Gewährleistung. Gekauft hatte er ihn in 2001, die Auslieferung war am 16.5.02. Der Verkäufer berief sich auf die sechsmonatige Verjährung des § 477 BGB a.F. Damit hatte er in sämtlichen Instanzen Erfolg, obwohl der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch nach In-Kraft-Treten der Schuldrechtreform entstanden war.  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil klärt eine auch heute noch praxisrelevante Verjährungsfrage, auf welche die höchst komplizierte Übergangsregelung keine direkte Antwort gibt.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 22 | ID 90722