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  • 01.04.2006 | Hauptverhandlung

    Entbindung vom Erscheinen gilt auch für den Fortsetzungstermin

    Ist der Betroffene gem. § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, sein Einspruch nicht verworfen werden. Es muss dann nach § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG verfahren werden (OLG Hamm 12.1.06; 2 Ss OWi 612/05, Abruf-Nr. 060349).

     

    Praxishinweis

    Achten Sie auf die feinen Unterschiede: Hat der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (HV) gestellt, muss der Antrag, wenn der HV-Termin verlegt worden ist, spätestens zu Beginn des neu terminierten HV-Termins wiederholt werden (OLG Hamm VA 04, 157, Abruf-Nr. 041716, Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 73 Rn. 5). Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte den Entbindungsantrag daher rechtzeitig noch einmal stellen. Was rechtzeitig bedeutet, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das OLG Brandenburg (zfs 04, 236) und das OLG Karlsruhe (VA 05, 198, Abruf-Nr. 052796) neigen dazu, dass der Verteidiger den Antrag auf Entbindung auch noch zu Beginn der HV stellen kann.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 66 | ID 90820