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  • 25.05.2010 | Geschwindigkeitsmessung

    Messung mit Laser-Gerät Riegl FG 21-P

    Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P ist ein standardisiertes Messverfahren. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt (OLG Koblenz 12.1.10, 1 SsBs 127/09, Abruf-Nr. 100965).

     

    Praxishinweis

    Messungen mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P werden schon seit längerem als standardisiert i.S. der BGH-Rechtsprechung angesehen (OLG Düsseldorf NZV 00, 425; OLG Hamm DAR 04, 106; OLG Köln VRS 96, 62). Hier hatte der Verteidiger u.a. geltend gemacht, dass eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle nicht möglich sei. Nach Auffassung des OLG ist das aber keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Messergebnisses. Der Verweis auf die „Wahlcomputerentscheidung“ des BVerfG vom 3.3.09 (NJW 09, 2195) liege neben der Sache; sie sei den besonderen Anforderungen an ein Wahlverfahren in einer parlamentarischen Demokratie geschuldet. Bei Messgeräten, deren Ergebnisse amtlich verwertet werden sollen, erfolge eine „Richtigkeitskontrolle“ im Voraus durch eine Eichung. Nach dem Eichrecht gelte ein Messgerät rechtlich als richtig messend, wenn es die Gewähr dafür biete, über einen längeren Zeitraum Messergebnisse innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen zu liefern (§§ 33, 36, 37 EichO). Für Geschwindigkeitsmessgeräte seien die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO aufgeführten Fehlergrenzen maßgeblich. Sie entsprächen den „Toleranzen“, die immer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden müssen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 99 | ID 135838