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  • 25.06.2009 | Gebrauchtwagenkauf

    Fehlende Originallackierung bei Gebrauchtwagen ist kein Mangel

    Sofern Abweichendes nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist, ist der Verkäufer eines gebrauchten Pkw nicht zur Lieferung des Fahrzeugs mit Originallackierung verpflichtet. Können Lackschäden durch eine fachgerechte Neulackierung vollständig behoben werden, befindet sich das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand, so dass ein Rücktritt vom Kauf ohne vorherige Fristsetzung unwirksam ist (BGH 20.5.09, VIII ZR 191/07, Abruf-Nr. 091969).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte von dem beklagten Autohaus ein ca. vier Jahre altes MB Cabrio gekauft. Vor Auslieferung wurde der Lack zerkratzt. Die Beklagte will den (Vandalismus-)Schaden durch eine einwandfreie Neulackierung beseitigt haben. Der Kläger ist dennoch ohne Fristsetzung vom Kauf zurückgetreten. Während das OLG München ihn im Recht sah, hat der BGH, wie aus dem Leitsatz ersichtlich, pro Autohaus entschieden.  

     

    Praxishinweis

    Welche Rechte ein Käufer vor Übergabe der gekauften Sache hat, war bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Bei Unmöglichkeit mangelfreier Lieferung bzw. Nacherfüllung kann der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten. Diesen Fall hat der BGH entgegen der Vorinstanz nicht angenommen. Für ihn ist die Sache behebbar, was einem sofortigen Rücktritt entgegensteht. Im Zweifel also erst Frist setzen und dann zurücktreten. Im Übrigen gilt:  

     

    • Bei einem Rücktritt nach Übergabe muss der Käufer-Anwalt sich Gedanken über die „Erheblichkeit“ des Mangels machen (vgl. VA 09, 7, 9 - Stichwort „Rücktritt“).
    • Ein Rücktritt vor Übergabe ist indes gegen den Bagatelleinwand immun (str.).