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  • 01.10.2007 | Fahrverbot

    Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Das Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Hamm 23.7.07, 2 Ss 224/07, Abruf-Nr. 072832).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zu § 44 StGB ergangen. Das OLG hat (nochmals) darauf hingewiesen, dass die Verhängung eines Fahrverbots für lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht kommt (dazu u.a. schon OLG Hamm VA 04, 157, Abruf-Nr. 041714 unter Hinweis auf BGH zfs 04, 133 f.). Vorliegend hat das OLG einen Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten als zu lang angesehen. Das ist auf jeden Fall zutreffend, da damit die Frist, die von der Rechtsprechung i.d.R. mit 2 Jahren bemessen wird, erheblich überschritten ist. Diese Überlegungen gelten für ein nach § 25 StVG zu verhängendes Fahrverbot entsprechend (dazu unser Schwerpunktbeitrag in VA 00, 77).  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 184 | ID 113070