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  • 24.03.2011 | Fahrverbot

    Keine Addition bei doppelt indiziertem Fahrverbot

    Erfüllt eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur die Voraussetzungen für eine grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV, sondern auch die für eine beharrliche Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV, so werden dennoch ggf. zwei verwirkte Fahrverbote nicht addiert (OLG Brandenburg 4.1.11, 53 Ss-OWi 546/10, Abruf-Nr. 110810).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h innerorts verurteilt worden. Das AG hat das zweimonatige Fahrverbot damit begründet, dass der Betroffene wegen einer im gleichen Jahr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h bereits verurteilt worden sei. Das OLG hat den Rechtsfolgenausspruch der amtsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben. Das AG ist fehlerhaft davon ausgegangen, bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl eines beharrlichen Pflichtenverstoßes (§ 4 Abs. 2 BKatV) als auch eines groben Pflichtenverstoßes (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV) seien die jeweiligen Regelfahrverbote von einem Monat zu addieren. Dies ist aber falsch. Eine Addition verbietet sich schon beim Vorliegen zweier sachlich-rechtlich selbstständiger Taten, da der spezialpräventive Zweck des Fahrverbots eine zusammenfassende Würdigung aller Taten verlangt. Erst recht scheidet eine Addition der Fahrverbote aus, wenn nur eine Tat zur Aburteilung komme. Dem OWi-Recht ist - ebenso wie dem Strafrecht in § 52 StGB - die simple Addition von Rechtsfolgen fremd.  

     

    Praxishinweis

    „Eins und Eins“ ist im Bußgeldverfahren also nicht gleich Zwei. Dass auch im Strafrecht keine Addition von Rechtsfolgen stattfindet, folgt aus den §§ 52, 53, 54 Abs. 2 StGB für die Hauptstrafe und muss dann für die Nebenfolge Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG ebenso gelten.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 65 | ID 143309