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  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
    Strafbarkeit des Halters: Worauf Verteidiger achten müssen
    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Strafbarkeit des Halters beim Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei der Verteidigung unbedingt achten müssen. Ein wichtiger Prüfpunkt vorab: Prüfen Sie, ob Ihrem Mandanten eine vorsätzliche Begehungsweise zur Last gelegt wird (vgl. unten 11.). Denn dann droht nach § 4 Abs. 3b ARB der Verlust des Versicherungsschutzes aus einer Rechtsschutzversicherung.
    Hinweis: Über die Strafbarkeit des Fahrers, der ein Fahrzeug ohne erforderliche Fahrerlaubnis führt, haben wir in VA 04, 122, ausführlich berichtet.
    1. Welche Verhaltensweisen sind für den Halter tatbestandsmäßig?
    Von § 21 StVG erfasst werden:
  • das Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StVG),
  • das Zulassen des Führens eines Kfz entgegen einem Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB oder § 25 StVG (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2. und 3 StVG).
  • das Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz trotz amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach § 94 StPO (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG).
    2. Handelt es sich um ein Kfz i.S.d. § 21 StVG?
    § 21 StVG bezieht sich nur auf Kfz, für deren Führen eine Fahrerlaubnis irgendeiner Klasse nach § 2 StVG, §§ 4 ff. FeV erforderlich ist. Das sind neben den Kfz i.e.S. (z.B. Pkw oder Lkw) ein Motorrad oder Moped.
    3. Ist der Mandant Halter des Kraftfahrzeuges?
    Die Definition des Halters richtet sich nach § 7 StVG i.V.m. § 833 BGB. Danach ist Kfz-Halter, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und den Nutzen aus seiner Verwendung zieht (st.Rspr., u.a. BGH NJW 83, 1492). Nicht entscheidend ist das Eigentum am Fahrzeug (OLG Karlsruhe DAR 96, 417).
    Praxishinweis: Die Haltereigenschaft ist strafbegründend. Anstelle des Halters kann aber auch derjenige strafrechtlich verantwortlich sein, der von diesem zur Leitung mit entsprechender Personal- und Führungsverantwortung bestimmt wurde (§ 14 Abs. 2 StGB; dazu OLG Frankfurt NJW 65, 2312).
    4. Ist das Kfz i.S.d. § 21 StVG geführt worden?
    Das Fahrzeug ist i.S.d. § 21 StVG geführt worden, wenn der Fahrer es selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung gesetzt hat, um es während der Fahrbewegung durch einen öffentlichen Verkehrsraum zu leiten (BGH NJW 62, 2069; NZV 89, 32). Insoweit gelten die Ausführungen in VA 04, 122, entsprechend.
    Praxishinweis: Bloß vorbereitende Handlungen, die nur dazu dienen, das Fahrzeug alsbald in Bewegung zu setzen, reichen für die Strafbarkeit des Fahrers nicht aus. Sie reichen erst recht nicht für die Strafbarkeit des Halters.
    5. Ist das Kfz von einem Kraftfahrer i.S.d. StVG geführt worden?
    Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 S. 1 FeV ist es von Bedeutung, dass das Fahrzeug von einem Kraftfahrer geführt worden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Motorkraft des Fahrzeugs beim Führen nicht eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden sollte. Auch insoweit gelten die Ausführungen in VA 04, 122, 123, entsprechend.
    6. Hat der Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen?
    Nach § 4 Abs. 1 S. 1 FeV benötigt eine Fahrerlaubnis nur, wer auf "öffentlichen Straßen ein Kfz führt". Es gilt derselbe Begriff wie für das Fahren ohne Fahrerlaubnis des Führers eines Pkw (dazu VA 04, 122, 123 f.). Diesen Begriff hat der BGH jüngst noch einmal präzisiert (BGH VA 04, 174 = NJW 04, 1965, Abruf-Nr. 041309). Danach bezieht sich der Begriff des Straßenverkehrs auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.).
    Praxishinweis: Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 04, 1965 m.w.N.; Abruf-Nr. 041309).
    7. Ist das Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt worden?
    Ob und welche Fahrerlaubnis für das Führen des Kfz erforderlich ist, ergibt sich aus § 2 StVG i.V.m. §§ 4 ff. FeV. Als Faustregel gilt: Wer das Kfz einer Klasse führt, für die er keine Fahrerlaubnis hat bzw. für die seine Fahrerlaubnis nicht gilt, führt es ohne Fahrerlaubnis (OLG Saarbrücken NZV 89, 474). Auf die Ausführungen in VA 04, 124 wird verwiesen.
    Praxishinweis: Für die Strafbarkeit des Halters ist von Bedeutung, dass er sich ggf. auch strafbar macht, wenn der Fahrzeugführer zwar die erforderliche Fahrerlaubnis für das ihm überlassene Kfz besitzt, nicht aber für eine Fahrzeugkombination, die infolge des Anhängens eines Anhängers entsteht, z.B. § 6 Abs. 1 FeV, FEKl E (OLG Celle VM 83, 76).
    8. Welches sind die Tathandlungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG?
    Der Kfz-Halter muss das Führen des Kfz anordnen oder zulassen. Dies ist auch durch schlüssiges Handeln möglich (Hentschel, Staßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 21 StVG Rn. 12).
    9. Welche (Überwachungs-)Pflichten hat der Kfz-Halter?
    Der Halter muss sich davon überzeugen, dass der Führer des Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312). Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich verhältnismäßig streng. In der Regel wird gefordert, dass der Halter die Fahrerlaubnis einsieht (Hentschel. a.a.O., § 21 StVG Rn. 12 m.w.N.). Er muss also nach der Fahrerlaubnis fragen und sich diese zeigen lassen, um diese Pflicht zu erfüllen.
    Das ist ihm nur unter besonderen Umständen unzumutbar, nämlich nur dann, wenn er bei objektiv ausreichender Sorgfalt einen Sachverhalt annehmen darf, der das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis stützt:
  • Hat sich z.B. der Fahrzeughalter in der Vergangenheit bereits nach dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis erkundigt, muss er sich, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, danach nicht immer wieder erkundigen (BayObLG DAR 78, 168; 88, 387; OLG Koblenz VRS 60, 56).
  • Ausreichend ist es auch, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen guten Bekannten handelt, der die entsprechende Fahrzeugart schon länger führt (OLG Düsseldorf VM 76, 54).
    Praxishinweis: Besondere Anforderungen gelten für gewerbliche Vermieter. Diese müssen in der Regel bei jeder Fahrzeugübergabe das Vorliegen der erforderlichen Fahrerlaubnis prüfen (OLG Schleswig VM 71, 55). Der Halter darf sich nicht mit einer unverständlichen fremdsprachigen "Bescheinigung" begnügen (KG VRS 45, 60).
    10. Wann tritt die Strafbarkeit des Halters ein?
    Tathandlung ist das Anordnen bzw. Zulassen. Die Strafbarkeit des Halters tritt i.d.R. aber erst ein, wenn seine Anordnung befolgt oder vom Zulassen Gebrauch gemacht und das Kfz dann auch im öffentlichen Verkehr geführt wird (Hentschel. a.a.O., § 21 StVG Rn. 13). Es führt also z.B. nicht schon das Unterlassen der Überprüfung des Vorhandenseins einer Fahrerlaubnis zur Strafbarkeit (OLG Köln NZV 89, 319). Etwas anderes gilt nur, wenn feststeht, dass anderenfalls die Fahrt unterblieben wäre (OLG Köln, a.a.O.).
    Praxishinweis: Überträgt der Halter Eigentum bzw. Besitz an dem Kfz an eine Person, die die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder mit einem Fahrverbot belegt ist, begründet dies keine Strafbarkeit nach § 21 StVG wegen "Zulassens". In Betracht kommen kann jedoch eine Haftung wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 79, 2309).
    11. Hat der Mandant vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?
    Die Tatbestände des "Anordnens" oder "Zulassens" können vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden.
    Vorsatz setzt zumindest das bedingte Wissen voraus, dass der Kfz-Führer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat oder dass ihm das Fahren nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist (zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2a StVG siehe OLG Hamm DAR 01, 176 = NZV 01, 224). Hinzukommen muss außerdem der Wille, den Fahrer ohne die Fahrerlaubnis fahren zu lassen.
    Praxishinweis: Auch im Rahmen von § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG sind in der anwaltlichen Praxis die Irrtumsfragen von Bedeutung. Insoweit gelten die Ausführungen in VA 04, 122, 126 entsprechend.
    Nach h.M. in der Rspr. reicht für die fahrlässige Begehung neben der fahrlässigen Unkenntnis von der Nichtberechtigung zum Fahren, dass fahrlässig das Fahren geduldet bzw. ermöglicht wird (BGH NJW 72, 1677; 83, 2456; BayObLG NZV 96, 462). Für das fahrlässige Zulassen ist nicht erforderlich, dass der Halter darüber hinaus auch mit zumindest bedingtem Vorsatz das Führen des Kfz duldet (a.A. Hentschel, a.a.O., § 21 StVG Rn. 18).
    Praxishinweis: Die Rspr. geht allerdings nicht so weit, dass der Kfz-Halter allgemein den Zugang von Personen ohne Fahrerlaubnis zu den Zündschlüsseln verhindern muss. Das würde die Anforderungen überspannen und im Ergebnis darauf hinauslaufen, jeden, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, als potentiellen Täter eines Vergehens gemäß § 21 StVG anzusehen (BayObLG NZV 1996, 462 m.w.N.; OLG Hamm 29.7.99, 4 Ss 791/99, Abruf-Nr. 042326). Die Pflicht, einem nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindlichen Dritten die Möglichkeit des Zugangs zum Zündschlüssel zu verwehren, besteht vielmehr nur dann, wenn in dessen Person (BayObLG a.a.O.) oder in der Situation (OLG Hamm NJW 83, 2456 f.) konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dieser werde ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters dessen Fahrzeug in Betrieb nehmen (strenger OLG Koblenz VRS 71, 144).
    Dazu müssen im tatrichterlichen Urteil ausreichende Feststellungen getroffen werden. So reicht z.B. allein das jugendliche Alter des Sohnes des Halters und der Umstand, dass dieser über keine Fahrerlaubnis (mehr) verfügt, nicht aus. Begründung: Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein 25 Jahre alter junger Mann, der nicht mehr in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, über kurz oder lang versuchen wird, sich eines Kfz zu bemächtigen, um damit unerlaubt am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen (OLG Hamm 2.7.98, 3 Ss 758/98, Abruf-Nr. 042327).
    12. Worauf muss bei amtlicher Verwahrung des Führerscheins gemäß § 94 StPO besonders geachtet werden?
    Auch für das Zulassen oder Anordnen ist in diesen Fällen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG erforderlich, dass die Wegnahme des Führerscheins erfolgt ist. Das setzt die körperliche Wegnahme des Führerscheins voraus. Wegen der Einzelheiten siehe VA 04, 126.
    Praxishinweis: Bei der Sicherstellung muss es sich um eine der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis dienende Sicherstellung handeln. Eine polizeiliche Führerscheinwegnahme aus anderen Gründen, wie z.B. um einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen, genügt nicht.
    Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 10/2004, Seite 177
    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 177 | ID 107354