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  • 01.10.2007 | Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Fahren mit EU-Führerschein

    Will ein Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, der im Besitz einer Fahrerlaubnis dieses Mitgliedsstaates ist, den innerstaatlichen (strafrechtlichen) Rechtswirkungen der §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgehen, wenn ihm die Fahrerlaubnis durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt einer deutschen Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, muss er diesen Bescheid mit den innerstaatlichen Rechtsbehelfen anfechten, soweit jener Bescheid rechtswirksam und nicht nichtig ist. Auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids kommt es grundsätzlich nicht an (OLG Nürnberg 15.5.07, 2 St OLG Ss 50/07, Abruf-Nr. 072502)

     

    Praxishinweis

    Eine weitere Entscheidung zum „Führerscheintourismus“ (s. VA 07, 52 ff.). Das OLG Nürnberg unterscheidet klar und deutlich zwischen Verkehrsverwaltungsrecht und Strafrecht. Bei einer inhaltlich genau bestimmten Untersagung der Nutzung der EU-Fahrerlaubnis kommt es auch im Strafverfahren nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Untersagung an. Entscheidend ist allein die Frage der ggf. vorliegenden Nichtigkeit und die der sofortigen Vollziehbarkeit des von der Verwaltungsbehörde erlassenen Verwaltungsaktes. Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass ein Verbotsirrtum des Täters nach der Verwaltungsentscheidung jedenfalls dann ausscheidet, wenn sich diese auf mögliche Fahreignungsmängel bezieht, die der Täter bereits im Wiedererteilungsverfahren zuvor in Form eines negativen Fahreignungsgutachtens mitgeteilt bekommen hatte. Der Angeklagte kann sich also nach einer erfolglosen MPU und nachträglichem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis nicht damit verteidigen, er habe geglaubt, die möglicherweise unrichtige Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde habe keine Auswirkungen auf die Frage der strafrechtlichen Beurteilung der Existenz einer gültigen Fahrerlaubnis, da ja seine Eignung durch die Tatsache der Wiedererteilung festgestellt worden sei.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 184 | ID 113069