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  • 01.05.2005 | Drogenfahrt

    Berauschendes Mittel aus der Anlage zu § 24a StVG

    Das Führen eines Kfz unter der Wirkung von Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24a Abs. 2, 3 StVG, weil Methamphetamin nicht in der Anlage zu § 24a StVG enumerativ aufgeführt ist. Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann (OLG Jena 26.1.05, 1 Ss 318/04, Abruf-Nr. 050958).

     

    Praxishinweis

    Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist nur gegeben, wenn das Kfz unter Einfluss der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittel geführt worden ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 91 | ID 90851