24.09.2009 | Berufungsverwerfung
Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung
Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom Gesetzeswortlaut hingewiesen worden war (OLG Oldenburg 16.6.09, 1 Ss 101/09, Abruf-Nr. 092578). |
Praxishinweis
Nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ist die Berufungsverwerfung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung grundsätzlich zwingend. Eine Ausnahme gilt nach § 329 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das OLG vom Berufungsgericht erneut verhandelt wird. Von dieser Ausnahme macht die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - wiederum eine Ausnahme, wenn das vom Revisionsgericht aufgehobene Urteil ein nach § 329 StPO ergangenes Verwerfungsurteil war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329 Rn. 4 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt aber voraus, dass auch hierüber der Angeklagte mit der Ladung über die Folgen seines Ausbleibens belehrt worden sei. Ist das nicht geschehen, muss der Angeklagte mit einer Verwerfung seiner Berufung bei seinem Fernbleiben gerade nicht rechnen. Deshalb darf die Berufung auch nicht verworfen werden (vgl. dazu auch schon OLG Oldenburg StraFo 09, 114).
Das OLG hat das LG zudem darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung des LG - die vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigungsgründe ausreichend gewesen seien. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, sein Bruder, der ihn zum Hauptverhandlungstermin habe fahren sollen, habe ihn versetzt. Das OLG hat dazu ausgeführt, dass ein Angeklagter nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht fahren müsse, wenn ihm ein Verwandter versprochen habe, ihn mit dem PKW dorthin zu bringen. Etwas anderes gelte allerdings, wenn ein Angeklagter Anlass habe, an der Zuverlässigkeit der vereinbarten Mitnahme aus irgendeinem Grunde zu zweifeln. In einem solchen Fall sei er gehalten, Vorsorge dafür zu treffen, dass er auch bei Ausfall der geplanten Pkw-Mitfahrt rechtzeitig zum Gericht komme. Dafür war hier aber nichts ersichtlich.