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  • 23.05.2008 | Atemalkoholmessung

    Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

    Bei einem Atemalkoholmessgerät beginnt die Eichgültigkeit mit dem Tag der Eichung und endet mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt (OLG Dresden 25.1.08, Ss (OWi) 706/07, Abruf-Nr. 081483).

     

    Sachverhalt

    Dem Betroffenen wurde ein Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG zur Last gelegt. Das AG hat ihn freigesprochen. Es hielt die vorliegende Atemalkoholmessung für nicht verwertbar, weil zum Messzeitpunkt am 9.9. die sechsmonatige Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes, das am 8.3. geeicht worden war, abgelaufen war. Die Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gültigkeitsdauer der Eichung eines Atemalkoholmessgerätes beträgt nach Anlage B Nr. 18.5 der EichO ein halbes Jahr. Die Eichgültigkeit beginnt mit dem Tag der Eichung. Die Eichgültigkeitsdauer endet nicht taggenau, sondern erst am Ende des sechsten Monats, der auf den Monat der Eichung folgt. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 EichO. Danach besteht die Eichung aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung des Messgeräts durch die zuständige Behörde. Gem. § 35 Abs. 2 EichO werden Messgeräte mit befristeter Gültigkeitsdauer der Eichung mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.3 als geeicht gekennzeichnet. In Anhang D Nr. 3.3 ist geregelt: „Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrahmung. Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.“ Daraus ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer das Fristende nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden soll. Da lediglich der Monat des Ablaufs auf der Klebemarke kenntlich zu machen ist, kann dies nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Eichgültigkeitsdauer erst mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt, endet.  

     

    Praxishinweis

    Die Atemalkoholmessung ist nur verwertbar, wenn das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war (vgl. auch VA 02, 152; VA 04, 213; BGH NJW 01, 1952; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 2012). Es kann in diesen Fällen nicht mit einem zusätzlichen Sicherheitsabschlag gearbeitet werden, da bei einer Atemalkoholmessung ein ggf. zu berücksichtigender Sicherheitsabschlag im gesetzlichen Grenzwert schon enthalten ist (BGH, a.a.O.).