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  • 23.10.2009 | Akteneinsicht

    Umfang der Akteneinsicht

    Der Verteidiger hat grds. einen Anspruch auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig einem Sachverständigen vorgelegt werden (AG Bad Liebenwerda 27.4.09, 41 OWi 337/08, Abruf-Nr. 092579).

     

    Praxishinweis

    Betroffen war ein Messfoto. Ebenso haben das AG Bad Kissingen (zfs 06, 706), das AG Kleve (VA 08, 177), das AG Neuruppin (zfs 09, 178) und das AG Cottbus (VRR 09, 118) jeweils für Bedienungsanleitung bzw. Messfilm oder Messfoto im OWi-Verfahren entschieden. Streit besteht aber, ob dem Verteidiger auch eine Bedienungsanleitung in Kopie zur Verfügung zu stellen ist (so AG Kleve, a.a.O. ) oder ob dem u.a. urheberrechtliche Gründe (so AG Bad Kissingen, a.a.O.) entgegenstehen. Richtig ist, mit dem AG Kleve (a.a.O.) auch insoweit einen Anspruch des Verteidigers auf Einsicht zu bejahen und ihm nicht lediglich einen Anspruch auf Besichtigung vor Ort einzuräumen (so für Videoaufnahmen BayObLG NJW 91, 1070). Wird nicht oder nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, muss der Verteidiger im OWi-Verfahren einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 196 | ID 130895