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  • 24.01.2008 | Abstandsmessung

    Abstandsmessung mit VAMA ist standardisiertes Messverfahren

    Die Abstandsmessung mit dem Messsystem VAMA ist noch immer zuverlässig und daher standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rspr. Neben den systemimmanenten Toleranzen sind Zusatztoleranzabzüge beim VAMA-Verfahren trotz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem System nicht (mehr) vorzunehmen (AG Lüdinghausen 12.11.07, 19 OWi 89 Js 1800/07, 191/07, Abruf-Nr. 080046).

     

    Entscheidungsgründe

    Die in der Literatur aufgeworfene Frage, ob das Messsystem eventuell nicht (mehr) als standardisiertes Messverfahren anzusehen und damit ein Zusatztoleranzabzug vorzunehmen ist, war zu verneinen. Es war nämlich die Nutzung von Videokameras mit „PAL“-System festzustellen, die eine, allerdings nicht in der zur Tatzeit gültigen PTB-Zulassung ausdrücklich geregelte, Voraussetzung des ordnungsgemäßen Messbetriebs darstellt. Auch war nach der veröffentlichten Stellungnahme des Sachverständigenbüros Dr. Löhle vom 23.8.07 und der Stellungnahme der PTB die Möglichkeit von Messfehlern zu Lasten des Betroffenen auszuschließen.  

     

    Praxishinweis

    Die OLG-Rspr. hat das VAMA-Verfahren seit langem als standardisiertes Messverfahren anerkannt (grundlegend OLG Hamm VRS 106, 466; NZV 94, 120). Das Messverfahren ist allerdings in den letzten Monaten in die Diskussion geraten, weil u.a. mit anderen Kamerasystemen als dem „PAL“-System falsche Messergebnisse erzielt werden konnten und dem System die von der PTB-Zulassung vorausgesetzte innere Uhr fehlte (dazu ausführlich VA 07, 167; 07, 189; 07, 222 f.; VRR 07, 329). Das AG Lüdinghausen hat sich nun nicht der Literatur-Auffassung angeschlossen, wonach zusätzlich zu sonst zu berücksichtigenden Toleranzen ein weiterer Abzug von 10 % als erforderlich angesehen worden ist. Die Entscheidung des AG Lüdinghausen ist rechtskräftig, so dass das OLG Hamm dazu nicht Stellung nehmen muss. Es bleibt abzuwarten, wie ggf. andere OLG die Rechtslage sehen. Jedenfalls sollte der Verteidiger nach wie vor einen höheren Sicherheitsabschlag beantragen. Zudem muss er darauf achten, dass das Messsystem mit einer PAL-Kamera betrieben wird, da diese jetzt auch von der PTB vorgeschrieben wird. Denn diese hat am 5.7.07 durch einen (neuen) Zulassungsnachtrag die alte Rechtslage wieder hergestellt. Dieser beschreibt nunmehr den verwendeten Charaktergenerator CG P 50-E der Firma Piller in seiner Funktion richtig – nicht als „innere Uhr“ – und setzt den Einsatz von „PAL“-Kameras voraus.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 34 | ID 117093