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  • 01.12.2005 | Absehen vom Fahrverbot

    Begründung der Absehensentscheidung

    Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot bedarf einer eingehenden Begründung und ist mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (OLG Hamm 2.8.05, 3 Ss OWi 468/05, Abruf-Nr. 053137, und OLG Zweibrücken 8.9.05, 1 Ss 106/05, Abruf-Nr. 053138).

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Hamm hat beanstandet, dass allein die Feststellung, der Betroffene sei in der Firma seiner Ehefrau angestellt, verfüge über Prokura und besuche täglich mehrere Kunden, die er aufgrund des Zeitverlustes nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen könne, das Absehen von einem Fahrverbot nicht rechtfertigt. Das AG hat insofern nicht festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem einmonatigen Fahrverbot gefährdet wäre. Dies wird auch nicht durch die Bescheinigung der Ehefrau belegt, in der pauschal behauptet wird, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sei bei einem Fahrverbot von einem Monat gefährdet. Allgemeine berufliche Nachteile muss der Betroffene als Folge des Fahrverbots hinnehmen. Darüber hinaus ist den getroffenen Feststellungen auch nicht zu entnehmen, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, für die Dauer des Fahrverbots einen Fahrer zu beschäftigen oder dieses in einen vierwöchigen Urlaub zu legen. Die bloße Behauptung, dies sei derzeit und binnen der nächsten vier Monate nicht möglich, da es sich um eine kleine Firma handele, reicht dazu jedenfalls nicht.  

     

    Das OLG Zweibrücken hat bemängelt, dass zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen worden sind. Lediglich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebe sich, dass der Betroffene seit mehreren Jahren Taxifahrer sei und das von ihm unterhaltene Taxi allein von ihm zu Zwecken des Lebensunterhalts gefahren werde. Einen Vertreter könne er sich aus finanziellen Gründen nicht nehmen, da der Taxibetrieb gerade soviel abwerfe, dass er damit seinen Lebensun-terhalt bestreiten könne. Vier Wochen Urlaub, um eventuell ein Fahrverbot abzudienen, könne er sich ebenfalls auf Grund der beengten finanziellen Verhältnisse nicht erlauben. Hier fehlen bereits nähere Angaben etwa über die Höhe der Einkünfte, der laufenden Lasten, der familiären Verhältnisse (verheiratet, evtl. Einkünfte der Ehefrau), sonstige Einkünfte (ggf. Rente, wenn sich der Betroffene im Rentenalter befindet).  

     

    Praxishinweis

    Es ist Aufgabe des Verteidigers, zu den persönlichen Umständen des Betroffenen ausreichend vorzutragen, um dem dem Betroffenen ggf. wohl gesonnenen AG die Entscheidung über das Absehen, vor allem aber deren Begründung zu erleichtern. Die beiden Entscheidungen zeigen anschaulich, dass die dem Betroffenen günstige Entscheidung des AG keinen Bestand hat, wenn sich das AG nicht die Mühe macht, seine Entscheidung ausreichend zu begründen (dazu ausführlich VA 01, 131). Der Verteidiger sollte den Amtsrichter an diese Verpflichtung erinnern.