· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge
| Unternehmer, die Onlinebanking nutzen, erhalten von der Bank nur noch elektronische Kontoauszüge. Sie sollten wissen: Wer die elektronischen Kontoauszüge ausdruckt und das digitale Dokument anschließend löscht, verstößt gegen die steuerlichen Aufbewahrungspflichten. |
Um die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung zu erfüllen, sind elektronische Kontoauszüge wie folgt aufzubewahren und zu archivieren (Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, Az. S 0317.1.1-3/3 St42; Abruf-Nr. 141833):
- In digitaler Form eingegangene, steuerlich relevante Unterlagen sind zwingend in dieser Form - also digital - aufzubewahren.
- Die archivierten digitalen Daten müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
- Der Beleg muss so archiviert werden, dass nachträgliche Manipulationen nicht mehr möglich sind oder Änderungen stets sichtbar sind.
PRAXISHINWEIS | Eine Alternative zur digitalen Aufbewahrung der elektronischen Kontoauszüge kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO sein. |