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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

    | Unternehmer, die Onlinebanking nutzen, erhalten von der Bank nur noch elektronische Kontoauszüge. Sie sollten wissen: Wer die elektronischen Kontoauszüge ausdruckt und das digitale Dokument anschließend löscht, verstößt gegen die steuerlichen Aufbewahrungspflichten. |

     

    Um die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung zu erfüllen, sind elektronische Kontoauszüge wie folgt aufzubewahren und zu archivieren (Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, Az. S 0317.1.1-3/3 St42; Abruf-Nr. 141833):

    • In digitaler Form eingegangene, steuerlich relevante Unterlagen sind zwingend in dieser Form - also digital - aufzubewahren.
    • Die archivierten digitalen Daten müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
    • Der Beleg muss so archiviert werden, dass nachträgliche Manipulationen nicht mehr möglich sind oder Änderungen stets sichtbar sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Alternative zur digitalen Aufbewahrung der elektronischen Kontoauszüge kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO sein.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 5 | ID 42730776