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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Betriebsveranstaltungen im Jahr 2014: Fiskuswill steuergünstige BFH-Urteile aushöhlen

    | Seit dem 1. Januar 2015 gelten beim Thema „Betriebsveranstaltungen und Lohnsteuer“ neue Spielregeln. Für Betriebsveranstaltungen, die im Jahr 2014 stattgefunden haben, sollen die steuergünstigen BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 gelten. Eine Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen lehrt aber, dass die Finanzverwaltung die BFH-Urteile durch Sonderregelungen in den LStR 2015 in Teilen aushöhlen will. Haben Sie gegen Feststellungen zur Betriebsveranstaltung anlässlich einer Lohnsteuerprüfung Einspruch eingelegt, kann es wegen dieser neuen Interpretation zur nächsten Eskalation kommen. |

    OFD will Reisekosten teilweise in Gesamtkosten einbeziehen

    Der BFH hatte klargestellt, dass nur Kosten für solche Leistungen in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind, die ein Teilnehmer unmittelbar konsumieren kann. Bei Reisekosten, die der Arbeitgeber trägt, handelt es sich deshalb um steuerfreien Werbungskostenersatz (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10, Abruf-Nr. 133173; WISO 11/2013, Seite 16).

     

    Die OFD ist jetzt der Auffassung, dass das BFH-Urteil nur für diejenigen Reisekosten gilt, die bis zum Beginn der Betriebsveranstaltung angefallen sind. Reisekosten während der Betriebsveranstaltung sind weiter in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen (R 19.5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LStR). Zu letzteren zählt die OFD auch Übernachtungskosten (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo Lohnsteuer, Nr. 04/2015 vom 13.5.2015, Abruf-Nr. 144775).

         

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