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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Verpflegungskosten von Unternehmern sind nicht in tatsächlicher Höhe abziehbar

    | Ein Leser möchte wissen, ob ein Unternehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit im Jahr 2014 die tatsächlichen Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen als Betriebsausgaben abziehen kann. Die Antwort lautet leider „nein“. Trotzdem lohnt es sich, die entsprechenden Rechnungen aufzubewahren. |

     

    Der Betriebsausgabenabzug für Verpflegungskosten bei Unternehmern

    Nimmt ein Unternehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zu sich, steht ihm ein Betriebsausgabenabzug nicht für die tatsächlichen Verpflegungskosten zu, sondern nur im Rahmen der Verpflegungspau-schalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Das sind bei eintägigen Auswärtstätigkeiten 12 Euro pro Tag.

     

    PRAXISHINWEIS | Unser Leser hatte schon versucht, beim Sachbearbeiter im Finanzamt eine Antwort zu bekommen. Dort wusste offensichtlich niemand Bescheid. Dass ein Unternehmer nur die Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben verbuchen darf, steht aber im Entwurf eines BMF-Schreibens zum steuerlichen Reisekostenrecht 2014 für Unternehmer (BMF, Entwurf eines Schreibens, Az. IV C 6 - S 2145/10/10005, Rz. 8, Beispiel 10, letzter Satz; Abruf-Nr. 142166).

     

    Rechnung über tatsächliche Verpflegungskosten sichert Vorsteuerabzug

    Unternehmer können die Verpflegungskosten anlässlich einer betrieblichen Auswärtstätigkeit zwar nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dennoch empfiehlt es sich, die Rechnungen über die tatsächlichen Verpflegungskosten bei den Buchhaltungsunterlagen aufzubewahren. Das hat zwei Gründe:

     

    • Nachweis: Sie können dem Finanzamt damit nachweisen, dass Sie an einem bestimmten Tag tatsächlich im Rahmen einer Auswärtstätigkeit unterwegs waren und Anspruch auf die Verpflegungspauschale haben.

     

    • Beispiel

    Ein Unternehmer nimmt an einer Tagung teil, die nachweislich betrieblich veranlasst ist. Er nimmt während der Mittagspause im Restaurant ein Essen zu Kosten von 30 Euro zuzüglich 5,70 Euro Umsatzsteuer ein. Die Auswärtstätigkeit dauert zehn Stunden.

     

    Folge: Dem Unternehmer steht ein Betriebsausgabenabzug für die Verpfle-gungspauschale in Höhe von 12 Euro zu. Zudem werden ihm 5,70 Euro Vorsteuer erstattet, wenn er den Bewirtungsbeleg aufbewahrt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 18 | ID 42863427

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