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Bonpflicht: FG versagt Befreiung per einstweiliger Anordnung
| Die ‒ soweit ersichtlich ‒ erste Entscheidung zur hochumstrittenen Bonpflicht ist für den Unternehmer schlecht ausgegangen. Für das FG Sachsen konnte er nicht substantiiert genug darlegen, dass er durch die Bonpflicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Seine Ausführungen reichten nicht aus, um einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zu begründen. |
Wichtig | Für SSP war die Entscheidung absehbar. Das liegt daran, dass die Anforderungen für eine Anordnung nach § 114 FGO außerordentlich hoch sind. Auch im Klageverfahren stehen die Erfolgschancen eher schlecht (FG Sachsen, Beschluss vom 01.04.2020, Az. 4 V 212/20, Abruf-Nr. 215555). Anders sieht es vielleicht aus, wenn Betroffene nachweisen können, dass sie in den ersten beiden Bonpflicht-Monaten Januar und Februar 2020 einen Umsatzrückgang verzeichnen mussten. Zudem wird zu klären sein, ob die Bonpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. SSP bleibt dran.