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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Ohne Nachweis kein Abzug von Bewirtungskosten

    | Bei der Betriebsprüfung von Selbstständigen gilt ein strenger Blick grundsätzlich den Bewirtungsbelegen. Sind diese fehlerhaft oder fehlen sie völlig, ist der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten komplett verloren. Das hat der BFH zum wiederholten Mal bestätigt. |

     

    Hintergrund | Bewirtet ein Selbstständiger Kunden oder Geschäftspartner, darf er 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Legt er anstatt der Bewirtungsbelege nur Kreditkartenabrechnungen vor, reicht das nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Betriebsausgabenabzug nicht aus (BFH, Urteil vom 18.4.2012, Az. X R 57/09; Abruf-Nr. 122838).

     

    PRAXISHINWEIS | Zwei Dinge werden bei Bewirtungen außerdem häufig vergessen bzw. missachtet:

    • Bei Bewirtungsbelegen mit einem Bruttopreis von mehr als 150 Euro müssen auf der Bewirtungsrechnung neben den Teilnehmern am Essen auch der Firmenname und die Anschrift des bewirtenden Unternehmens vermerkt sein.
    • Damit das Finanzamt überhaupt einen Betriebsausgabenabzug anerkennt, müssen die Bewirtungsbelege getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet bzw. gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 4 | ID 35585520