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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Nachträglich bekannt gewordene Kapitalerträge:Zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen

    | Stoßen Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung 2013 auf Kapitalerträge aus dem Jahr 2011 oder 2012, sollten Sie versuchen, den bestandskräftigen Steuerbescheid noch einmal aufzurollen, um zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet zu bekommen. Was Sie dazu veranlassen müssen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) bekanntgegeben. |

     

    Änderung nur bei vorherigem Antrag auf Günstigerprüfung

    Bei nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträgen wird der bestandskräftige Steuerbescheid des betreffenden Jahres nur dann aufgerollt, wenn in der ursprünglichen Steuererklärung ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz gestellt worden war. Dann kommt eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) in Betracht, selbst wenn sich dadurch ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173 Nummer 1.4 und BayLfSt, AO-Kartei vom 7.3.2014, Az. S 0351.2.1-17/3 St 42; Abruf-Nr. 140807).

     

    Wurde in der ursprünglichen Steuererklärung keine Günstigerprüfung beantragt, liegen bei nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträgen zwar weiterhin neue Tatsachen nach § 173 AO vor. Diese sind jedoch nicht rechtserheblich (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.9.1981, Az. II R 105/81). Deshalb lehnen die Finanzämter eine Bescheidänderung in diesem Fall ab.

     

    Beispiel zeigt Praxisauswirkungen

    Das folgende Beispiel zeigt die steuerlichen Auswirkungen und nennt die Handlungsoptionen in den beiden oben geschilderten Fällen.

     

    • Beispiel

    Sie finden beim Ausfüllen der Steuererklärung 2013 eine Bescheinigung der Bank über Kapitalerträge aus dem Jahr 2012 mit 3.000 Euro Zinsen. Davon wurden 750 Euro Abgeltungsteuer und 41,25 Euro Solidaritätszuschlag einbehalten. Sie beantragen beim Finanzamt die Änderung Ihres Steuerbescheids 2012 und die Einbeziehung dieser Kapitalerträge, weil Ihr persönlicher Grenzsteuersatz im Jahr 2012 nur bei 15 Prozent lag. Je nachdem, ob Sie in der ursprünglichen Steuererklärung 2012 für andere Kapitalerträge die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt hatten, wird das Finanzamt wie folgt reagieren:

     

    Antrag auf Günstigerprüfung

    Kein Antrag auf Günstigerprüfung

    Änderung des Steuerbescheids 2012; Erstattung der zu viel bezahlten Abgeltungsteuer und des Solidaritätszuschlags von insgesamt 316,50 Euro.

    Keine Änderung des Steuerbescheids 2012. Wichtig: Zu dieser Problematik ist ein Musterprozess beim BFH anhängig (Az. VIII R 14/13). Legen Sie also Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 16 | ID 42582295