· Fachbeitrag · Vermietung
V+V-Einkünfte: Neue Regeln für nachträglichen Schuldzinsenabzug von Erhaltungsaufwendungen
| Ein Vermieter, der sofort als Werbungskosten abziehbare Erhaltungsaufwendungen mit einem Darlehen finanziert und dieses Darlehen nach dem Verkauf der Immobilie nicht zurückgezahlt hat, durfte die nachträglichen Schuldzinsen in der Vergangenheit dennoch als Werbungskosten geltend machen. Ab 2104 gilt diese Steuervergünstigung nur noch eingeschränkt. |
BMF schränkt Steuervergünstigung ab 2014 ein
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden klargestellt, dass bei Immobilien, die nach dem 31. Dezember 2013 verkauft werden, nachträgliche Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen nur noch als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Verkaufserlös dazu verwendet wird, das Darlehen zu tilgen (BMF, Schreiben vom 15.1.2014, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001:001; Abruf-Nr. 140259).
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Vermieterin König hat im Jahr 2010 die Fassade sanieren lassen und dafür 20.000 Euro bezahlt. Diese Kosten hat sie durch die Aufnahme eines Darlehens finanziert, Zinsbelastung jährlich 1.000 Euro. Sie verkauft die vermietete Immobilie. Mit dem Verkaufserlös kauft sie sich ein Auto und saniert ihr Eigenheim. Der notarielle Vertrag wurde a) am 23.12.2013 oder b) am 20.1.2014 unterzeichnet.
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Mehrere Darlehen im Zusammenhang mit der veräußerten Immobilie
Bestehen im Zusammenhang mit einer bislang vermieteten Immobilie mehrere Darlehensverträge, erwartet das BMF, dass vorrangig das Darlehen mit der höchsten Zinsbelastung zuerst mit dem Verkaufserlös getilgt wird. Tilgt der Immobilienverkäufer erst die niedrig verzinsten Darlehen, um steuerlich die hohen Schuldzinsen geltend machen zu können, dürfte das Finanzamt den Werbungskostenabzug auf die niedrigste Zinsbelastung kürzen.