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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Fiskus nimmt Stellung

    | Sanierungsarbeiten an vermieteten Immobilien führen immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt wegen „anschaffungsnaher Herstellungskosten“. Denn dabei geht es um die steuerlich brisante Frage, ob die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abziehbar sind oder sie sich nur über die Gebäude-Abschreibung steuermindernd auswirken. Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin bringt nun Licht ins Dunkel und beantwortet die neun am häufigsten in der Praxis auftretenden Fragen. |

     

    Wichtig | Enorm praxisrelevant ist zum Beispiel die Klarstellung, dass sich die 15-Prozent-Grenze auf die einzelnen Gebäudeteile bezieht (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Verfügung vom 20.11.2012, Az. III B S 2211 - 2/2005 - 2; Abruf-Nr. 130599).

    • Beispiel

    S erwirbt ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen. Zwei nutzt er selbst zu Wohnzwecken, die dritte vermietet er. Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf führt S nur an der vermieteten Wohnung Sanierungsarbeiten durch. Auf das gesamte Gebäude bezogen liegen die Sanierungskosten unter 15 Prozent, auf die eine vermietete Wohnung bezogen wird die 15-Prozent-Grenze dagegen überschritten (steuerliche Folgen Beispiel links).

    Alternativ kauft S nicht ein Gesamtgebäude, sondern drei Wohnungen, die in Sondereigentum aufgeteilt sind (steuerliche Folgen Beispiel rechts).

    Kauf Mehrfamilienhaus
    Kauf drei Mal Sondereigentum

    Maßgeblich für 15-Prozent-Grenze ist das Gesamtgebäude.

    Maßgeblich für die 15-Prozent-Grenze ist die einzelne Wohnung.

    Folge: Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Sanierungskosten können sofort als Wer-bungskosten abgezogen werden.

    Folge: Anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das heißt: Sanierungskosten wirken sich nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuermindernd aus.

     

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 4 | ID 38022760