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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen

    Reparaturen in WEG künftig besser anrechenbar

    | Enthält die Abrechnung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Zahlungen für Handwerkerleistungen, hat der Eigentümer ein Wahlrecht. Er kann die Steueranrechnung nach § 35a EStG im Jahr der Zahlung beantragen oder erst in dem Jahr, in dem ihm die Abrechnung des Verwalters zugeht. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. |

     

    Das FG setzt sich damit über die Auffassung der Finanzverwaltung hinweg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2012, Az. 11 K 838/10; Abruf-Nr. 130530). Das BMF vertritt nämlich die Ansicht, dass die Steueranrechnung generell nur im Jahr des Erhalts der Abrechnung möglich ist. Das Zu- und Abfluss-Prinzip des § 11 EStG spiele hier keine Rolle (BMF, Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003, Rdnr. 42; Abruf-Nr. 100729).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das Urteil ist rechtskräftig. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
    • Haben Sie im Jahr 2012 eine Abrechnung für 2011 erhalten und würden sich die dort aufgeführten Ausgaben in der Steuererklärung 2012 nicht auswirken, weil Sie wegen anderer Reparaturen die Höchstbeträge des § 35a EStG schon ausgeschöpft haben, sollten Sie eine Änderung des Steuerbescheids 2011 beantragen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1). So erreichen Sie, dass sich die in 2011 gezahlten Beträge doch noch steuermindernd auswirken.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 2 | ID 38075000