· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Hauskauf mit Pflegeverpflichtung erhöht Grunderwerbsteuer
| Erwerben Sie eine Immobilie und vereinbaren mit dem Verkäufer, dass Sie einen Teil des Kaufpreises in Pflegeleistungen erbringen, erhöht sich für Sie dadurch die Grunderwerbsteuer. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen ist nämlich der Meinung, dass die unentgeltliche Pflege im Bedarfsfall eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellt. |
So berechnet sich der grunderwerbsteuerliche Wert der Pflegeleistung
Der Jahreswert der Leistung richtet sich nach dem Umfang der Pflege, die wiederum vom Grad der Bedürftigkeit abhängt. Je nachdem, ob der Erwerber eine ausgebildete Pflegekraft ist, sind folgende Sätze anzusetzen (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 21.2.2014, Az. S 4521 - 128 - St 262; Abruf-Nr. 140884):
Erwerber ist eine ausgebildete Pflegekraft (Sätze nach § 36 SGB XI) | |
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I | monatlich bis 450 Euro |
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II | monatlich bis 1.100 Euro |
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III | monatlich bis 1.550 Euro |
Erwerber ist keine ausgebildete Pflegekraft (Sätze nach § 37 SGB XI) | |
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I | monatlich bis 235 Euro |
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II | monatlich bis 440 Euro |
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III | monatlich bis 700 Euro |
Schuldet der Erwerber der Immobilie für den Fall, dass er die Pflege nicht selbst erbringen kann, eine Ersatzleistung, ist diese für die Berechnung der grunderwerbsteuerlich relevanten Erhöhung der Gegenleistung maßgebend.
Verkäufer ist im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht pflegebedürftig
Das Finanzamt darf Grunderwerbsteuer auf vereinbarte Pflegeleistungen nur festsetzen, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss bereits pflegebedürftig war. Ist er dies (noch) nicht, ist die Pflegeverpflichtung aufschiebend bedingt. Dann darf das Finanzamt die Grunderwerbsteuer erst um die Gegenleistung für die Pflege erhöhen, wenn die Pflegebedürftigkeit eintritt.
Wichtig | Das Finanzamt wird Sie als Erwerber der Immobilie im Grunderwerbsteuerbescheid - selbst wenn dieser vorerst über null Euro lautet - darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Verkäufers anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 Nummer 1 Grunderwerbsteuergesetz). Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellen. Tritt die Pflegebedürftigkeit nach Erwerb tatsächlich ein, wird die zusätzliche Gegenleistung wegen der Pflegeverpflichtung in einem besonderen Grunderwerbsteuerbescheid festgesetzt. Der ursprüngliche Steuerbescheid wird nicht geändert.