27.08.2010 | Werbungskosten
Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur
Bücher sind bei einem Lehrer Arbeitsmittel, wenn er nachweist, dass er sie nahezu ausschließlich beruflich nutzt und sie für seine Lehrtätigkeit unentbehrlich sind. In einem Fall vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wollte ein Realschullehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik insgesamt 2.000 Euro für Bücher und Zeitschriften rund um das Thema Anthropologie (Lehre vom Menschen) als Werbungskosten geltend machen. Zum Nachweis hatte er eine Liste erstellt, wann er welches Buch im Unterricht verwendet hatte. Das überzeugte sein Finanzamt insoweit, dass es die Hälfte der Aufwendungen zum Abzug zuließ. Wegen der möglichen privaten Mitveranlassung ließ es die anderen 50 Prozent nicht zu. Das war dem Lehrer aber nicht genug und er klagte vor dem FG. Dort musste er erfahren, dass aus Sicht des FG selbst die 50 Prozent nicht hätten zugelassen werden dürfen. Denn allein eine abschnittsweise Wiedergabe im Unterricht mache ein Buch noch nicht zu einem typischen Fachbuch eines Lehrers. Aus Sicht des FG hätte der Lehrer detailliert darlegen müssen, in welchem Umfang er die Literatur im Unterricht verwendet hat (Urteil vom 2.10.2008, Az: 4 K 2895/04; Abruf-Nr. 101396).
Beachten Sie: Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Lehrer Erfolg. Der Bundesfinanzhof muss sich jetzt mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Fachliteratur bei Lehrern anerkannt werden können. Betroffene Kollegen können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az: VI R 53/09) Einspruch einlegen.