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  • 25.10.2010 | Werbungskosten

    Aufwendungen für den Diensthund eines Polizei-Hundeführers

    Aufwendungen eines Hundeführers der Polizei für einen ihm anvertrauten, im Eigentum des Landes stehenden Diensthund sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 30.6.2010, Az: VI R 45/09; Abruf-Nr. 103305).  

    Im Urteilsfall war der Beamte verpflichtet, den von ihm ausgebildeten und ihm zugewiesenen Schutz- und Sprengstoffspürhund außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause zu nehmen und dort zu pflegen. Dafür wurde ihm pro Tag pauschal eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Außerdem erhielt er für Fütterung und Pflege vierteljährlich 198 Euro (792 Euro im Jahr). Der Beamte machte für das Streitjahr Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von insgesamt 3.430,94 Euro (4.222,94 Euro Aufwand ./. 792 Euro Erstattung) als Werbungskosten geltend. Das durfte er, entschied der BFH und bestätigte damit ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (WISO-SteuerBrief Ausgabe 12/2009, Seite 5).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 3 | ID 139501