01.09.2005 | Wegzugsbesteuerung
Wegzugsteuer wird bis zu einer Neuregelung gestundet
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. März 2004 (Az: C-9/02; Abruf-Nr. 040871 ) war klar: Auch die deutsche Wegzugs-besteuerung - in § 6 Außensteuergesetz (AStG) - ist bei einer Wohnsitz-Verlagerung innerhalb der EU mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert: Die deutsche Regelung soll geändert werden. Für die Übergangszeit hat das BMF Regelungen getroffen, um § 6 AStG EU-konform zu machen. Danach wird die nach § 6 AStG festzusetzende Steuer in allen noch offenen Fällen zinslos gestundet. Das gilt so lange, bis der Steuerpflichtige
seine Anteile (insgesamt oder teilweise) veräußert, |
in ein Drittland zieht oder |
dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich Anteile noch in seinem Besitz befinden.
Hintergrund: § 6 AStG fingiert bei Personen, die mit mindestens einem Prozent (wesentlich) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, im Falle des Wegzugs eine Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert. Folge: Die stillen Reserven müssen versteuert werden, auch wenn die Person sich gar nicht von ihrer Beteiligung trennt. (Schreiben vom 8.6.2005, Az: IV B 5 - S 1348 - 35/05; Abruf-Nr. 051836 )