27.08.2010 | Vermietung
Einnahmenzurechnung bei nicht mehr ausgeübtem Wohnrecht
Wird ein dingliches Wohnrecht vom Inhaber nicht mehr ausgeübt und vermieten die Eigentümer die Immobilie deshalb mit seiner Zustimmung an Dritte, sind die Einnahmen den Eigentümern zuzurechnen. Folglich können die Eigentümer auch die im Vorfeld der Vermietung angefallenen Werbungskosten abziehen. In dem vom Finanzgericht (FG) Hessen entschiedenen Fall war die Inhaberin des Wohnrechts ins Altersheim gezogen. Die Eigentümer ließen die Immobilie Ende 2004 renovieren und vermieteten sie ab 2005 in ihrem Namen. Zwar können Aufwendungen des Eigentümers einer mit einem Nutzungsrecht belasteten Wohnung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Das gelte aber nur, wenn das Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt wird, so das FG. Im Urteilsfall hatten aber die Eigentümer die tatsächliche Macht über die Immobilie (rechtskräftiges Urteil vom 30.7.2009, Az: 13 K 1121/07; Abruf-Nr. 101868).
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