Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2003 | Verbesserungen für Geringverdiener

    Die neuen Regelungen bei den Minijobs

    Steuerlich und bei den Sozialabgaben begünstigte Minijobs bis 800 Euro sollen ab dem 1. April 2003 die "325-Euro-Jobs" ablösen und für mehr Beschäftigung sorgen. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die drei verschiedenen Formen der Minijobs.

    1. Minijobs bis 400 Euro in der gewerblichen Wirtscha

    Bei Minijobs bis 400 Euro in der gewerblichen Wirtschaft erhält der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale von 25 Prozent. Davon fließen 12 Prozent in die Renten- und 11 Prozent in die Krankenversicherung. 2 Prozent erhält der Fiskus. Die Bundesknappschaft in Cottbus soll die Pauschale als zentrale Stelle einziehen.

    Durch die Beiträge zur Sozialversicherung erwirbt der Arbeitnehmer geringe Ansprüche in der Rentenversicherung (Anspruch auf Altersrente und Erfüllung von Wartezeiten). Durch Aufstockung auf den vollen Beitragssatz (19,5 Prozent) kann er sich Zugang zum vollen Leistungsspektrum der Rentenversicherung verschaffen. Ansprüche aus der Krankenversicherung erwirbt er nicht.

    Wichtig: In Minijobs kann künftig länger als 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Der Minijob bleibt auch als Nebenjob steuerfrei. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

    2. Minijobs zwischen 400 Euro und 800 Euro

    In der Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro wird der Lohn über eine Lohnsteuerkarte versteuert. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird eine geringere Bemessungsgrundlage herangezogen, die sich wie folgt berechnet: Faktor x 400 + (2 ./. Faktor) x (Arbeitsentgelt ./. 400). Der Faktor ermittelt sich wie folgt: 0,25 geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, gerundet auf vier Dezimalstellen. Für 2003 wird ein durchschnittlicher Beitragssatz bei 41,7 Prozent zu Grunde gelegt. Somit ergibt sich ein Faktor von 0,5995 (0,25 : 0,417).

    Auf Basis der so ermittelten Bemessungsgrundlage wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeber leistet die auf das Bruttoentgelt entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

     Beispiel 

    Hans Müller (ledig, keine Kinder) verdient 600 Euro brutto. Da er eine Lohnsteuerkarte der Steuerklasse I vorlegt, wird keine Lohnsteuer einbehalten. Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt 519,90 Euro (0,5995 x 400 + [2 ./. 0,5995] x [600 ./. 400]). Bei einem Krankenversicherungssatz von 14,5 Prozent ergeben sich Sozialabgaben in Höhe von 219,40 Euro (519,90 Euro x 0,422). Sein Arbeitgeber zahlt davon 126,60 Euro (600 Euro x 0,21). Die Differenz in Höhe von 92,80 Euro (219,40 Euro ./. 126,60 Euro) zahlt Herr Müller. Ersparnis: 33,80 Euro.