01.03.2003 | Das Comeback der Haushaltshilfe
So nutzen Sie die Neuregelungen im Haushaltsbereich optimal!
Die Haushaltshilfe feiert ihr Comeback. Dafür sorgt das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt". Doch bevor Sie den Frühjahrsputz in fremde Hände geben, sollten Sie sich mit den ab dem 1. April 2003 geltenden neuen Regeln vertraut machen.
Privatleute, die eine Haushaltshilfe anstellen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können ihre Aufwendungen anteilig von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Begünstigt sind Tätigkeiten, die sonst durch Haushaltsmitglieder erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Einkaufen, Putzen und Kinderbetreuung, nicht aber eine Beschäftigung als Chauffeur oder Nachhilfelehrer.
Für eine Haushaltshilfe mit einem monatlichen Verdienst von maximal 400 Euro gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie für einen 400-Euro-Job im betrieblichen Bereich (sehen Sie dazu den Beitrag auf Seite 13 dieser Ausgabe). Die Haushaltshilfe erhält ihren Lohn steuer- und sozialabgabenfrei, unabhängig von der Wochenarbeitszeit (keine 15-Stundengrenze mehr). Zudem kann sie den Job neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Für die Haushaltsjobs gelten aber folgende Besonderheiten:
Der Arbeitgeber zahlt auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von zwölf Prozent und zwar
fünf Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Absatz 3a Sozialgesetzbuch [SGB] VI), |
fünf Prozent für die Krankenversicherung (§ 249b SGB V) und |
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