01.11.2005 | Umsatzsteuer
Verwaltung zeigt sich bei Rechnungsangaben "knallhart"
Für den Vorsteuerabzug reicht es nicht, wenn auf der Rechnung lediglich das Lieferscheindatum angegeben ist. Auf der Rechnung muss ein Hinweis stehen, aus dem sich ergibt, dass das Lieferscheindatum mit dem Leistungsdatum übereinstimmt. Das hat die Oberfinanzdirektion Erfurt klargestellt. Die Verfügung zeigt, wie ernst die Finanzverwaltung die Rechnungsangaben nimmt und dass sie auch bei scheinbar unwichtigen Angaben "knallhart" sein wird. Fehlt eine Angabe, wird der Vorsteuerabzug gestrichen. Das bedeutet für Sie: Der Vorsteuerabzug geht Ihnen verloren, wenn Ihr Lieferant im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr existiert und keine vervollständigte Rechnung (nach-)liefern kann. Selbst wenn Ihr Lieferant die Rechnung berichtigt, bleibt das Problem, dass Sie Verzugszinsen für die zunächst zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer zahlen müssen.
Unser Tipp: Prüfen Sie alle eingehenden Rechnungen auf Vollständigkeit. Fordern Sie Ihren Lieferanten zur Rechnungsberichtigung auf, wenn Pflichtangaben fehlen. Sorgen Sie ferner dafür, dass auch Ihre Rechnungen alle Angaben enthalten. Eine Übersicht über die Pflichtangaben finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Checklisten" . (Verfügung vom 9.5.2005, Az: S 7280 A - 21 - L 243; Abruf-Nr. 052980 )