25.01.2010 | Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz für Zauberkünstler
Die Leistungen eines Zauberkünstlers unterliegen nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz, weil er eine mit einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringt. § 12 Absatz 2 Nummer 7a Umsatzsteuergesetz begünstige neben Theatervorführungen auch die Leistungen von Solisten, die ihre Leistungen direkt für die Öffentlichkeit erbringen. Im Urteilsfall zeigte der Zauberer seine Kunst üblicherweise im Rahmen von Engagements, zum Beispiel auf Veranstaltungen großer Unternehmen, in Theatern und Varietés. Die Auftritte erfolgten teilweise gegen ein festes Entgelt, teilweise wurde er prozentual an den Eintrittsgeldern beteiligt. In seiner Umsatzsteuererklärung muss der Zauberer deshalb den Nettobetrag als sonstige Leistungen nur zum ermäßigten Steuersatz anmelden. (rechtskräftiges Urteil vom 8.7.2009, Az: 6 K 3559/08) (Abruf-Nr. 093801)