01.02.2005 | Umsatzsteuer
Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen erleichtert
Seit dem 1. Januar 2004 muss auf einer Rechnung unter anderem der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung angegeben werden, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entspricht das Rechnungsdatum dem Leistungszeitpunkt, reicht ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung aus (§ 14 Absatz 4 Nummer 6 Umsatzsteuergesetz). Schwierigkeiten gab es bislang bei zeitlichen Verzögerungen zwischen Lieferung bzw. Leistung und Ausstellung der Rechnung. Nach einer Pressemittelung des Deutschen Steuerberaterverbands akzeptiert es die Finanzverwaltung in solchen Fällen als ausreichend, wenn auf der Rechnung oder dem beigefügten Lieferschein der Hinweis steht "das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt". Der Leistungszeitpunkt kann sich auch aus der Empfangsbestätigung ergeben, die der Leistungsempfänger auf dem Lieferschein anbringt. Das heißt: Der Leistungsempfänger kann die Rechnung selbst durch Anbringen der Empfangsbestätigung ergänzen, damit sie hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts zum Vorsteuerabzug berechtigt.