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  • 25.10.2010 | Umgang mit dem Finanzamt

    Erstattungszinsen sind keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte

    Steuerzahler müssen Erstattungszinsen, die sie vom Finanzamt zusätzlich zu einer Einkommensteuerrückzahlung erhalten, nicht mehr als Kapitaleinkünfte versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert (Urteil vom 15.6.2010, Az: VIII R 33/07; Abruf-Nr. 012922).  

    Hintergrund: Ergeht der Steuerbescheid erst 15 Monate nach Ende des betroffenen Steuerjahrs oder später, wird sowohl eine Steuernachforderung als auch eine -erstattung mit monatlich einem halben Prozent verzinst. Bis 1999 durften Steuerzahler die auf eine Nachforderung gezahlten „Nachzahlungszinsen“ bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben steuermindernd abziehen. Obwohl diese Regelung ersatzlos entfiel, mussten Steuerzahler die Erstattungszinsen trotzdem als Kapitaleinkünfte versteuern. Dieses Ungleichgewicht hat der BFH nun behoben.  

    Wichtig: Das Urteil gilt unseres Erachtens nur für „private“ Steuern wie die Einkommensteuer. Erstattungszinsen auf betriebliche Steuererstattungen, zum Beispiel auf eine Umsatzsteuererstattung, sind als Betriebseinnahmen zu behandeln und damit weiter im Rahmen der betrieblichen Einkünfte steuerpflichtig.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139497