25.05.2010 | Umgang mit dem Finanzamt
Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer
Bekundet eine natürliche Person durch Anmelden eines Gewerbes ernsthaft die Absicht, unternehmerisch im umsatzsteuerlichen Sinne tätig zu werden, hat sie Anspruch auf eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Das Finanzamt darf das Erteilen der Steuernummer nur verweigern, wenn damit offensichtlich das Ziel verfolgt wird, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Für das Erteilen der Steuernummer ist es aber nicht nötig, dass der Unternehmer sein Gewerbe tatsächlich bereits aufgenommen hat. Es muss auch noch nicht feststehen, ob er - wie für die Unternehmereigenschaft erforderlich - tatsächlich selbstständig oder aber letztlich nichtselbstständig (Scheinselbstständigkeit) tätig wird. (Urteil vom 23.9.2009, Az: II R 66/07)(Abruf-Nr. 094150)