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  • 01.01.2003 | Stille Beteiligung

    Verluste auch ohne vertragliche Abrede zurechenbar

    Wer sich an einem Unternehmen als typisch "stiller Gesellschafter" beteiligt, gewährt dem Unternehmen eine Kapitaleinlage, erhält aber keine unternehmerischen Mitspracherechte. Dafür wird er am Gewinn und in der Regel auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die auf den "stillen Gesellschafter" entfallenden Verluste darf er als Verluste aus Kapitalvermögen absetzen, bis die Kapitaleinlage aufgebraucht ist.

    Wichtig: Das gilt auch, wenn im Gesellschaftsvertrag nur die Gewinnverteilung geregelt ist: Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist davon auszugehen, dass eine der Gewinnverteilungsquote entsprechende Verlustbeteiligung gewollt war.

    Beachten Sie: Die Kapitaleinlage übersteigende Verluste können dem "Stillen" zwar weiter zugerechnet werden, so dass ein negatives Einlagekonto entsteht. Diese Verluste dürfen aber nicht sofort Steuer mindernd geltend gemacht werden. Nur spätere Gewinne aus der stillen Beteiligung können mit dem negativen Einlagekonto verrechnet werden. Konkret: Gewinne aus der Beteiligung müssen erst wieder versteuert werden, wenn das Einlagekonto in die schwarzen Zahlen rutscht. (Urteil vom 23.7.2002, Az: VIII R 36/01; Abruf-Nr.  021445 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 8 | ID 95829