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  • 01.04.2005 | Steuer-Erklärung

    Steuer-Vorauszahlungen auch bei Arbeitnehmern zulässig

    Das Finanzamt darf auch bei einem Arbeitnehmer mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

    Wichtig: Das Ergebnis überrascht. Denn bei einem Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte wirkt der monatliche Lohnsteuereinbehalt wie eine - die Steuerschuld voll abdeckende - Vorauszahlung auf die spätere Jahres-Einkommensteuer. Im Regelfall muss daher ein Arbeitnehmer keine Vorauszahlungen leisten. Sie kommen aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wie im Urteilsfall trotz der Anrechung der Lohnsteuer mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen muss. Dort hatte die klagende Ehefrau auf ihrer Lohnsteuerkarte immer die günstigere Steuerklasse III eintragen, sich aber getrennt von ihrem Mann veranlagen lassen.

    Unser Tipp: Wehren Sie sich gegen Vorauszahlungen, wenn Sie für das laufende Jahr mit keiner Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen müssen. Legen Sie Einspruch gegen den Bescheid ein, mit dem die Vorauszahlungen festgesetzt werden. Das kann Ihr Einkommensteuer- oder ein Vorauszahlungsbescheid sein. Ist die Monatsfrist für den Einspruch bereits abgelaufen, können Sie auch einen Antrag auf Aufhebung der Vorauszahlungen stellen. Bei der Begründung Ihres Einspruchs bzw. Antrags sollten Sie darlegen, warum Sie für das laufende Jahr nicht mit Nachzahlungen rechnen. Stellen Sie Ihren Antrag möglichst vor dem ersten Zahlungstermin (in der Regel 10. März). Denn Ihr Antrag wirkt immer nur für künftige Zahlungstermine. (Urteil vom 20.12.2004, Az: VI R 182/97; Abruf-Nr.  050399 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 2 | ID 96276