01.11.2005 | Steuer-Erklärung
Gerichts- und Verfahrenskosten bei Erledigung der Hauptsache
Ein Steuerpflichtiger erbringt ein Sonderopfer, wenn sich aus einem Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ergibt, dass er wegen einer verfassungswidrigen Regelung in Steuergesetzen eigentlich Recht hat, aber nach Vorgabe des BVerfG erst für die Zukunft nachgebessert wird. Wird deshalb sein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, muss er zumindest keine Gerichts- und Verfahrenskosten zahlen.
Hintergrund: Seit Beginn der 80er Jahre hielten viele Experten den Familienleistungsausgleich für verfassungswidrig. Letztlich hat das BVerfG einige Musterverfahren entschieden und die Verfassungswidrigkeit in einigen Punkten bejaht. Trotzdem forderte das BVerfG den Gesetzgeber im Wesentlichen nur zu einer Nachbesserung für die Zukunft auf. Für die Vergangenheit besserte der Gesetzgeber nur geringfügig nach (§ 53 Einkommensteuergesetz). Die betroffenen Eltern erhielten also nachträglich für die Vergangenheit keine oder nur eine sehr geringe zusätzliche steuerliche Entlastung. Mit der BVerfG-Entscheidung und der Nachbesserung erledigten sich offene Altfälle bei den Gerichten in der Hauptsache. Weil viele Eltern deutlich mehr beantragt hatten als sie letztlich erhielten, hätten sie teilweise auch noch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen müssen. Das sieht der Bundesfinanzhof erfreulicherweise anders.
Unser Tipp: Die Entscheidung gilt natürlich nicht nur zur Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs, sondern in allen vergleichbaren Fällen. (Beschluss vom 18.8.2005, Az: VI R 123/94; Abruf-Nr. 052685 )