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  • 01.09.2005 | Sonderausgaben

    Kürzung der Vorsorgeaufwendungen bei Nachzahlungen

    Erhält ein Beamter im Ruhestand eine Nachzahlung für seine aktive Zeit, ist der Vorwegabzug im Zuflussjahr nicht zu kürzen. Denn im Zuflussjahr fällt der Pensionär nicht mehr unter den Personenkreis des §  10c Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Und nur diese Einstufung ist für den Sonderausgabenabzug entscheidend, so das Finanzgericht Köln. Unerheblich sei, ob der Empfänger die Voraussetzungen in den Vorjahren erfüllt hat, für die der Arbeitslohn nachträglich gezahlt wurde.

    Unser Tipp: Das Urteil kann sich auch auf den Sonderausgabenabzug eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (GmbH-GGf) auswirken. Erhält dieser nach seinem Ausscheiden für die aktive Zeit noch Lohn, ist der Vorwegabzug ebenfalls nicht zu kürzen, wenn er zum Beispiel im Zuflussjahr selbstständig tätig ist. Auch auf das seit 2005 geltende Recht wirkt sich die Entscheidung aus: Denn der neue §  10 Absatz 3 EStG geht ebenfalls von einem bestimmten Personenkreis aus, bei dem der Höchstbetrag zu kürzen ist. Erhält beispielsweise der Pensionär oder ehemalige GmbH-GGf in 2005 oder später nachträgliche Gehaltszahlungen für die aktive Zeit, kommt er in den Genuss des vollen Höchstbetrags von 20.000 Euro.

    Beachten Sie: Endgültig entscheiden muss der Bundesfinanzhof (Az: X R 19/05). (Urteil vom 27.05.2005, Az: 7 K 1265/03; Abruf-Nr.  052155 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 96362