01.09.2005 | Schenkungsteuer
Entstehung der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung
Eine Grundstücksschenkung ist schenkungsteuerlich ausgeführt, wenn der Beschenkte jederzeit die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch verlangen kann. Maßgeblich ist das zu diesem Zeitpunkt gültige Schenkungsteuergesetz, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Im Umkehrschluss bedeutet das: Eine Grundstücksschenkung ist noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte auf Grund vertraglicher Abrede von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. Das gilt auch, wenn die Auflassung bereits beurkundet wurde und der Schenker die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bewilligt hat. Im BFH-Fall sollte die Eigentumsumschreibung erst bei Vorlage der Sterbeurkunde des Schenkers erfolgen. Damit konnte die Schenkung auch erst mit dem Tod des Schenkers ausgeführt werden. Negative Folge: Die Grundstücksschenkung wurde mit dem höheren "Grundbesitzwert" besteuert. Bei Abschluss des Übergabevertrags galt noch der niedrigere Einheitswert. (Urteil vom 2.2.2005, Az: II R 26/02; Abruf-Nr. 050795 )