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  • 01.08.2007 | Lohnsteuer

    Rückenschule für Arbeitnehmer

    Übernimmt ein Arbeitgeber Kosten für ein Rückentraining seiner Arbeitnehmer, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Urteilsfall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit Bildschirmarbeitsplätzen an, sich zunächst von einem Spezialisten untersuchen zu lassen, um dann bei bestehenden Defiziten mit einem Trainingsprogramm zu beginnen. Die Kosten für die Untersuchung übernahm der Arbeitgeber in voller Höhe. An den Kosten des anschließenden Trainings beteiligte er sich zu 2/3 (Aufbauphase) bzw. zur Hälfte (Präventionsphase), wenn der Arbeitnehmer regelmäßig am Training teilnahm. Das FG entschied, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers in diesem Fall deutlich überwiegt. Denn mit dem Gesundheitstraining wollte er die erhöhten gesundheitlichen Risiken bei Bildschirmarbeitsplätzen ausgleichen und so Fehlzeiten reduzieren. Dabei sei es unerheblich, dass die Teilnahme freiwillig war und somit nicht alle Arbeitnehmer teilgenommen haben. 

    Beachten Sie: Über eine Nichtzulassungsbeschwerde versucht die Finanzverwaltung zu erreichen, dass der Bundesfinanzhof die Sache entscheidet (Az: VI B 78/06). (Urteil vom 27.5.2005, Az: 15 K 3887/04)(Abruf-Nr. 071828

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 4 | ID 111469