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  • 25.01.2010 | Kindergeld

    Kindergeld muss für jedes Kind gesondert aufgehoben werden

    Müssen Eltern, die für mehrere Kinder Kindergeld erhalten, später das Kindergeld für ein Kind zurückzahlen, weil dessen Einkünfte und Bezüge zu hoch waren, müssen sie nur den tatsächlich für das Kind erhaltenen Betrag zurückzahlen. Die Überbezahlung aufgrund des höheren Kindergelds ab dem dritten Kind, kann die Familienkasse nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland nur zurückfordern, wenn es auch die Kindergeldfestsetzung für das jüngste Kind aufhebt und neu festsetzt. Im Urteilsfall lag die Sache wie folgt:  

    Die Eltern hatten vier Kinder, für die sie im Jahr 2008 Kindergeld erhielten. Später stellte sich heraus, dass die Einkünfte und Bezüge des ältesten Kindes über dem Grenzbetrag lagen. Die Familienkasse hob deshalb die Kindergeldfestsetzung für das älteste Kind auf und forderte das Kindergeld zurück. Sie wollte allerdings gleich den höheren Kindergeldbetrag für das vierte Kind zurück. Damit lag sie grundsätzlich richtig, denn die Eltern hatten nur noch Anspruch auf Kindergeld für drei Kinder. Weil der höhere Kindergeldbetrag aber für das vierte und jüngste Kind gezahlt worden war, hätte die Familienkasse auch die Kindergeldfestsetzung für dieses Kind aufheben müssen.  

    Beachten Sie: Hätte der Fall im Jahr 2009 gespielt, hätte die Familienkasse auch noch die Kindergeldfestsetzung für das dritte Kind ändern müssen. Denn seit 2009 gibt es bereits für das dritte Kind ein höheres Kindergeld (§ 66 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). (rechtskräftiges Urteil vom 14.8.2009, Az: 2 K 1178/09) (Abruf-Nr. 094037)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 132969