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  • 01.11.2006 | Kinderfreibetrag

    Übertragung des Betreuungsfreibetrags

    Bei getrennt lebenden Eltern kann der Betreuungsfreibetrag auch dann ohne Zustimmung des anderen Elternteils übertragen werden, wenn dieser seine Unterhaltsverpflichtungen in voller Höhe erfüllt.

    Hintergrund: Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern stehen jedem Elternteil grundsätzlich "seine" Freibeträge zu. Ausnahme: Das Kind lebt bei einem Elternteil und der andere kommt seiner Unterhaltspflicht nicht "im Wesentlichen" nach. Dann kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch den Kinderfreibetrag des anderen beantragen (§  32 Absatz 6 Satz 6 1. Halbsatz Einkommensteuergesetz [EStG]). Ist das Kind minderjährig, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zudem den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen (§  32 Absatz 6 Satz 6 2. Halbsatz EStG). Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags hängt - anders als die Übertragung des Kinderfreibetrags - nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Und es spielt auch keine Rolle, ob er mit der Übertragung einverstanden ist, stellte der Bundesfinanzhof jetzt klar. (Urteil vom 18.5.2006, Az: III R 71/04; Abruf-Nr.  062756 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 96626

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