04.01.2010 | Kinderbetreuungskosten
BFH muss zur beschränkten Abzugsfähigkeit entscheiden
Der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten mit maximal 2/3 der entstandenen Aufwendungen (§ 9c Einkommensteuergesetz) ist aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen nicht verfassungswidrig. Mit dem beschränkten Abzug habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinderbetreuungskosten privat mitveranlasst seien.
Unser Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: III R 67/09). Betroffene Eltern können somit unter Hinweis darauf Einspruch einlegen und haben Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. (Urteil vom 19.8.2009, Az: 2 K 1038/09)(Abruf-Nr. 093728)
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132494