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  • 01.11.2005 | Kapitalanlagen

    Bonusaktien als steuerpflichtige Kapitalerträge

    Bonusaktien, die dem Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb junger Aktien unter der Bedingung versprochen werden, dass er die jungen Aktien über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert, sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Das heißt: Bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Anlegers. Beim zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG im Juni 1999 erhielten die Anleger, die die jungen Aktien erwarben, für je zehn gezeichnete neue Aktien das Recht auf den Bezug einer Bonusaktie. Bedingung: Die neuen Aktien mussten ununterbrochen, mindestens bis 31. August 2000 gehalten werden. Anleger, die im Jahr 2000 dann Bonusaktien zugeteilt bekamen, müssen die Bonusaktien im Jahr 2000 als Kapitalerträge versteuern, entschied der Bundesfinanzhof. Die Steuerpflicht ergebe sich aus §  20 Absatz 2 Satz1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz: Danach ist auch der Zufluss "besonderer Entgelte oder Vorteile" aus Aktien steuerpflichtig, die neben oder an Stelle von Dividenden oder sonstigen Bezügen gezahlt werden.

    Beachten Sie: Der Anleger muss die Bonusaktien mit dem niedrigsten Kurswert der Telekomaktien an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA-Handel) an dem Tag versteuern, an dem die Bonusaktien in sein Depot eingebucht worden sind.

    Wichtig: Das Urteil gilt für alle Emissionen, bei denen der Anleger nach einer bestimmten Mindesthaltedauer Bonusaktien erhalten hat oder noch erhält. (Urteil vom 7.12.2004, Az: VIII R 70/02; Abruf-Nr.  050999 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 6 | ID 96410